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   OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 10 UF 1/08   

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https://dejure.org/2008,22337
OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 10 UF 1/08 (https://dejure.org/2008,22337)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 10 UF 1/08 (https://dejure.org/2008,22337)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2008 - 10 UF 1/08 (https://dejure.org/2008,22337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Wertes einer Beschwer in der Rechtsmittelinstanz bei einer Auskunftsklage und einer Leistungsklage; 3,5-facher Wert des Jahresbezuges als Wert für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes eines Auskunftsanspruches in einer Klage auf wiederkehrende ...

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 9; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 511 Abs. 2; ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1
    Berechnung des Beschwerdewerts eines Auskunftsanspruchs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95

    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 10 UF 1/08
    Danach richtet sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen, wie hier des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin, grundsätzlich nach dem 3, 5-fachen Wert des Jahresbezugs (vgl. zum Ganzen BGH, FamRZ 1999, 1497; FamRZ 1993, 1189; NJW 1997, 1016).
  • BGH, 21.04.1999 - XII ZB 158/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer unterhaltsrechtlichen Auskunftsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 10 UF 1/08
    Danach richtet sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen, wie hier des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin, grundsätzlich nach dem 3, 5-fachen Wert des Jahresbezugs (vgl. zum Ganzen BGH, FamRZ 1999, 1497; FamRZ 1993, 1189; NJW 1997, 1016).
  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 195/04

    Streitwert einer Auskunftsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 10 UF 1/08
    Die Quote ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Zahlungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 619; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 705).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2000 - 3 WF 194/00
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 10 UF 1/08
    Denn nur die genaue Bezeichnung gibt der beklagten Partei Gelegenheit, zu prüfen, ob sie den Antrag anerkennen oder sich dagegen verteidigen will (vgl. hierzu Büttner, FamRZ 1992, 629/630; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 836).
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